1. Wien: Erleichterungen für Gemeindebau-Mieter gelten bereits.
Seit Mai 2026 dürfen Split-Klimaanlagen im Gemeindebau grundsätzlich auch ohne besonderen medizinischen Grund beantragt werden. Es handelt sich um eine Lockerung der Genehmigungsvoraussetzungen bei Wiener Wohnen, nicht um eine vollständige baurechtliche Freistellung. Das gilt im Gemeindebau.
2. Bevorstehende GewO-Novelle: vereinfachtes Verfahren für gewerbliche Außenaggregate.
Die Regierungsvorlage 573 d.B. sieht mit dem vorgeschlagenen § 358a GewO ein Feststellungsverfahren vor. Dieses betrifft unter bestimmten Bedingungen gewerbliche Betriebsanlagen, deren mögliche nachteilige Auswirkungen ausschließlich auf Lärmemissionen von Außenaggregaten zur Lüftung, Heizung, Kühlung oder Klimatisierung beruhen.
Die Behörde soll auf Antrag prüfen, ob diese Auswirkungen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können. Wird das bestätigt, soll gegebenenfalls eine Nicht-Genehmigungspflicht festgestellt werden können. Baurechtliche und zivilrechtliche Fragen bleiben gesondert zu betrachten.
Stand 12. Oktober 2026: Der Wirtschaftsausschuss hat die Novelle am 7. Oktober 2026 angenommen; die Nationalratsbehandlung stand für den 14. Oktober auf der Tagesordnung. Eine künftige Gesetzesfassung und das Inkrafttreten müssen vor Anwendung erneut geprüft werden.
Parlament: Gesetzesvorhaben 573 d.B. · Vorgeschlagener § 358a GewO
3. EU-F-Gase-Verordnung: neue Marktverbote bei Klimageräten.
Die Verordnung (EU) 2024/573 gilt bereits. Sie enthält jedoch künftige Stichtage für das Inverkehrbringen bestimmter neuer Geräte. Bei Luft-Luft-Split-Klimaanlagen bis einschließlich 12 kW wird ein GWP-Grenzwert von unter 150 ab 1. Jänner 2029 relevant, vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Sicherheitsausnahmen. R32 hat nach den EU-Angaben einen GWP von 675 und ist in dieser Gerätekategorie von der Marktbeschränkung erfasst.
| Stichtag | EU-Marktregel für die genannte Gerätekategorie |
|---|---|
| 01.01.2025 | Bestimmte Single-Split-Geräte mit unter 3 kg F-Gas und GWP ≥ 750 dürfen nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. |
| 01.01.2027 | Für bestimmte Split-Luft-Wasser-Systeme bis 12 kW und selbständige Anlagen gelten verschärfte GWP-Grenzen mit gesetzlichen Ausnahmen. |
| 01.01.2029 | Bei Split-Luft-Luft-Systemen bis 12 kW folgt ein Marktverbot für F-Gase mit GWP ≥ 150, soweit keine Ausnahme greift. |
| 01.01.2035 | Bei Split-Systemen bis 12 kW folgen weitere Verbote für fluorierte Treibhausgase, mit vorgesehenen Ausnahmen. |
Ein Stichtag zum Inverkehrbringen neuer Geräte bedeutet nicht automatisch, dass bereits installierte Anlagen an diesem Tag abgeschaltet oder demontiert werden müssen. Für Service, Kältemittel und Instandhaltung gelten eigenständige Vorschriften.
Originalverordnung EU 2024/573, Anhang IV · EU-Kommission: Klimaanlagen und F-Gase
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Diese Seite bildet den recherchierten Stand vom 12. Oktober 2026 ab. Noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren können sich ändern. Vor Entscheidungen gelten die jeweils veröffentlichten Normtexte und die Auskünfte der zuständigen Behörden.

